Rechtsanwalt Ulrich Bubeck
Rechtsanwalt Ulrich Bubeck

Chauvinismus und Gemeinnützigkeit vertragen sich nicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) versagt Freimaurerlogen den Anspruch auf Anerkennung als gemeinnütziger Verein – weil sie keine Frauen als Mitglieder aufnehmen.

 

 

Kern der Argumentation des BFH ist, dass es nicht ausreicht, einen Vereinszweck zu haben, der die Kriterien der Gemeinnützigkeit erfüllt, soweit andere Satzungsregeln – wie hier das Verbot der Aufnahme von Frauen - eklatant gegen Verfassungsgrundsätze – hier Artikel 3 Grundgesetz – verstoßen. Anders als bei religiösen Vereinen, die teilweise ebenfalls die Aufnahme von Frauen ausschließen, liegt bei den Freimaurern auch keine Kollision mit der Religionsfreiheit und dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht gem. Artikel 140 Grundgesetz vor.

Das gemeinsame Begehen gemeinschaftlicher Rituale als Teil einer Jahrhunderte alten Tradition der  Vereine, die aus mittelalterlichen Steinmetzbruderschaften hervorgegangen sind, reicht dem BFH als Rechtfertigungsgrund nicht aus: „Das verfassungsrechtliche Gebot des des Artikel 3 Absatz 2 und 3 Grundgesetz verlöre seine Funktion, für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchzusetzen, wenn die vorgefundene gesellschaftliche Wirklichkeit hingenommen werden müsste.“, schreiben die Richter im Urteil.

 

 

Fundstelle: BFH Aktenzeichen V R 52/15